Gesetze
(Auszüge)
Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG)
§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen
(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) haben
- Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und
- Grenzfeststellungen,Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.
§ 20 Rechtsstellung
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.
§ 21 Aufgaben
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,
- auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,
- nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
- Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,
- Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und
- weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.
Landesbauordnung - LBO
§ 73 Baubeginn
(7) Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung).
§ 78 (6) Bauüberwachung
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.