Dipl. Ing. Thomas Rickmann
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

 

Tel. 0 68 06 / 91 80-0 –

 

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Gesetze

(Auszüge)

Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG)

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) haben

  1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und 
  2. Grenzfeststellungen,Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.

§ 20 Rechtsstellung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.

§ 21 Aufgaben

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,

  1. auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,
  2. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
  3. Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,
  4. Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und
  5. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

 

Landesbauordnung - LBO

§ 73 Baubeginn

(7) Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung).

§ 78 (6) Bauüberwachung

Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.

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